Fachtag 30.08.2025 | zur StartseiteBannerbildSpielzimmer | zur Startseite
  • Link zur Seite versenden
  • Ansicht zum Drucken öffnen
 

Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung

Viele fragen sich, ob man mit oder wegen der Autismus-Diagnose einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung stellen sollte.

Vorab: auch wenn man einen Grad der Behinderung hat, ist man nicht verpflchtet diesen z.B. beim Arbeitgeber anzugeben, es sei denn, die Behinderung hat unmittelbare Auswirkungen auf den Arbeitsplatz (z.B. ein Mensch mit Epilepsie sollte nicht als Dachdecker arbeiten. In diesem Fall müsste man wahrheitsgemäß angeben, dass die Behinderung Epilepsie hat).

 

Bei Vorliegen einer Autismus-Diagnose wird bei Kindern in der Regel das Merkzeichen H automatisch zuerkennt, wenn ein GdB von mindestens 50 vorliegt. Wenn das Kind zudem Schwierigkeiten bei der Orientierung hat, sollte man auch das Merkzeichen B beantragen. Erfahrungsgemäß bewerten Versorgungsämter für uns oft nicht nachvollziehbar regional völlig unterschiedlich. 

 

Nutzen eines Schwerbehindertenstatus (ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50

 

Ein anerkannter GdB kann ermöglichen:

 

  • Nachteilsausgleiche in Schule, Studium und Beruf (z. B. bei Prüfungen, angepasste Arbeitszeit, zusätzlicher Pausenbedarf)

  • Schutz durch das Schwerbehindertenrecht (Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, besondere Förderung)
    steuerliche Entlastungen

  • Zugang zu Hilfen und Unterstützungsleistungen (Integrationsamt, Reha, Hilfsmittel)

  • bei Vorliegen des Merkzeichen B z.B. oft freier oder reduzierter Eintritt für Begleitpersonen, kostenlose Begleitung im ÖPNV

 

Der Schwerbehindertenstatus kann nochmals das Ausmaß und die Komplexität der Einschränkungen der autistischen Person verdeutlichen und sowohl im Arbeits- als auch im Schulumfeld die Durchsetzung eines Nachteilsausgleiches vereinfachen bzw. dessen Notwendigkeit belegen.

 

Mögliche Argumente für den Antrag auf GdB (es muss nicht alles zutreffen)

    1.    Dauerhafte Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
    •    Autismus ist eine tiefgreifende Entwicklungsstörung, die lebenslang besteht.
    •    Sie betrifft zentrale Lebensbereiche (Kommunikation, soziale Interaktion, Alltagsbewältigung).
    •    Ein Burnout-Syndrom verstärkt diese Einschränkungen deutlich.
    2.    Einschränkung der schulischen / beruflichen Leistungsfähigkeit
    •    Überlastung durch Reizflut (Lärm, soziale Anforderungen, wechselnde Situationen).
    •    Hohe Erschöpfung schon bei normaler Unterrichts- oder Arbeitszeit.
    •    Erforderlichkeit besonderer Rücksichtnahmen (z. B. reduzierte Unterrichtszeit, Pausen, Rückzugsorte).


    3.    Gesundheitliche Folgen und Chronifizierungsrisiko
    •    Erhöhte Gefahr von psychischen Folgeerkrankungen (z. B. Angststörungen, Depressionen).
    •    Gefahr einer dauerhaften Schulunfähigkeit oder späteren Arbeitsunfähigkeit ohne geeignete Nachteilsausgleiche.


    4.    Einschränkung der Mobilität und Selbständigkeit
    •    Schwierigkeiten, selbstständig am öffentlichen Leben teilzunehmen (z. B. Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Einkäufe, Behördenkontakte).
    •    Abhängigkeit von Unterstützung durch Angehörige oder Begleitpersonen.


    5.    Besondere Belastung durch Alltagsanforderungen
    •    Schon „normale“ Alltagssituationen führen zu Stressreaktionen, die überdurchschnittlich stark sind.
    •    Ständige Notwendigkeit von Vorbereitung, Struktur und Unterstützung.
    •    Eingeschränkte Flexibilität und Anpassungsfähigkeit an Veränderungen.


    6.    Rechtsgrundlage
    •    Nach § 2 Abs. 1 SGB IX liegt eine Behinderung vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit länger als 6 Monate von dem für das                             Lebensalter typischen Zustand abweicht und dadurch die Teilhabe beeinträchtigt ist.
    •    Sowohl die Autismus-Spektrum-Störung als auch die Burnout-Folgen erfüllen diese Kriterien.

 

 

Wenn eine Diagnose vorliegt, prüft bitte, ob der Diagnosebericht auch genau die Einschränkungen  beschreibt. Eine reine Diagnosebestätigung reicht i.d.R. nicht aus,  um einen Grad der Behinderung zu bestimmen. Falls die genaue Beschreibung fehlt, bittet die diagnostizierende Stelle darum, den Bericht entsprechend zu ergänzen.