Autist:innen im Berufsleben
Nicht jeder autistische Mensch gibt seine Autismusdiagnose im Berufsleben preis, es ist auch nicht immer notwendig. Sollte es jedoch für notwendig befunden werden, so gibt es einige Möglichkeiten und Angebote:
Diese Broschüre halten wir für hilfreich, sie wurde vom Verein autsocial e.V. entworfen und bereitgestellt:
Broschüre für Kollegen und Arbeitgeber von autworker
Wenn ein Grad der Behinderung (GdB) oder eine Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit bei einem GdB von 30 oder 40 vorliegt, könnte bei Problemen am Arbeitsplatz ein Jobcoach eingeschaltet werden. Der Jobcoach vermittelt und unterstützt im Arbeitsprozeß und vermittelt und klärt Missverständnisse auf. Die Kostenübernahme kann z.B. beim LVR beantragt werden. Dies bedeutet, dass diese Hilfe weder für den Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer Kosten verursacht, unabhängig vom Einkommen.
Der passende Antrag auf Leistungen aus dem Budget für Arbeit findet sich beim LVR hier: Antrag nach Teil II des LVR Budget für Arbeit- Aktion Inklusion (Stand 04_2025)
Möglcherweise gibt es in anderen Eiinzugsgebieten oder in anderen Bundesländern ähnliche Angebote.
Betriebliches Eingliederungsmanagement
Wenn es in eurer Firma ein Betriebliches Eingliederungsmanagment gibt, so kann auch dieses bei Schwierigkeiten eingeschaltet werden.
Die Hauptaufgaben des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) sind die Überwindung von Arbeitsunfähigkeit, die Vermeidung erneuter Arbeitsunfähigkeit und der Erhalt des Arbeitsplatzes für betroffene Mitarbeiter, besonders bei längeren oder häufigeren Fehlzeiten. Dies wird erreicht, indem gemeinsam individuelle Maßnahmen entwickelt werden, die den Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen so anpassen, dass eine dauerhafte Wiedereingliederung ermöglicht wird. Das Eingliederungsmanagement kann jederzeit in Anspruch genommen werden, hierfür sind längere Fehlzeiten oder ein Grad der Behinderung nicht notwendig.
Schwerbehindertenvertretung
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz, wenn sie ihre bisherige Tätigkeit behinderungsbedingt nicht mehr ausüben können. Dieser Anspruch ist im SGB IX für schwerbehinderte Menschen verankert, aber auch nicht-schwerbehinderte Arbeitnehmer können ihn geltend machen. Voraussetzungen sind eine nachgewiesene gesundheitliche Einschränkung, die Existenz eines freien Arbeitsplatzes im Betrieb, der an die Einschränkungen angepasst werden kann. Die Schwerbehindertenvertretung kann euch dabei unterstützen, dass für euch ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird oder ein vorhandener Arbeitsplatz entsprechend angepasst wird (zum Beispiel flackerarme Bildschirme, Einzelarbeitsplatz, planbare Arbeitseinsätze etc.)
Integrationsfachdienst - IFD Oberhausen / Mülheim
Der IFD ist eine Fachberatungsstelle für Menschen mit Behinderung rund um die "Teilhabe am Arbeitsleben".
Der IFD berät zu folgenden Themen:
Weiter Informationen erhaltet Ihr auf der Website des IFD : https://www.ifd-obmh.de/
Fortsetzung folgt.